Die DSGVO hat im Mai 2018 den Grundstein für das zur Zeit hitzig diskutierte Urteil des europäischen Gerichtshofs gelegt: Diese neue Regelung fordert die klare Zustimmung des Webseitenbesuchers, dass Cookies gesetzt werden dürfen! Was auf die Online-Branche mit Inkrafttreten des Urteils zukommt, haben wir uns einmal genauer angeschaut. ????
Wie wurde das Thema bisher umgesetzt?
Die klassischen einfachen Banner zur Cookie-Information hat wahrscheinlich jeder schon einmal gesehen und akzeptiert oder schlicht weggeklickt. Haben diese bisher noch völlig ausgereicht, so braucht es laut Aussage des Bundesbeauftragten für Datenschutz nun die explizite Einwilligung des Webseitennutzers. Gibt der User also nicht sein OK, dürfen auch keine Cookies aktiviert werden.
Wie setze ich das EUGH-Urteil richtig um?
Mit der Aktivierung des EUGH-Urteils in Deutschland muss ein neuer gesetzeskonformer Cookie-Hinweis her. Andernfalls können strenge, teure Strafen die Folge sein! Auch ein vorangehaktes Kästchen wird dabei ebenso unzulässig. Umsetzbar ist die Regelung beispielsweise wie folgt: Bei dem Besuch einer Website wird der Nutzer mit einem Banner begrüßt, das ihn dazu auffordert, den Cookies auf dieser Website zuzustimmen. Zusätzlich muss dieses Banner die Möglichkeit enthalten, weitere Detailinformationen zur Art, Dauer, Funktionsweise, etc. der Cookies abrufen zu können.
Eine bekannte Standardlösung ist der aufploppende Hinweis-Banner mit Anhak-Option. Bei dieser Variante setzt der User schlichtweg sein Häkchen an entsprechender Stelle und stimmt so der Nutzung von Cookies zu. Doch auch hier ist Vorsicht geboten: Denn auf keinen Fall dürfen die Cookies schon aktiv sein, wenn der Nutzer die Webseite betritt. Unzulässig ist dabei auch die Möglichkeit der Deaktivierung der Cookies anzubieten.
Das Bild zeigt beispielhaft, wie ein gesetzeskonformer Cookie-Hinweis aussieht.
Welche Auswirkungen bringt die neue Regelung noch mit sich?
Nur wenige Cookies sind von dem Urteil verschont, da sie für die Website-Nutzung unabdingbar sind. Hierzu zählen Warenkorb-Cookies, Cookies, die sich auf den Login-Status beziehen oder auf die Sprachauswahl, und jene, die eine Cookie-Einwilligung speichern.
Ganz klar sieht die Lage hingegen bei Cookies aus, die fürs Marketing oder Statistiken entscheidend sind. Diese sind nämlich nicht zwingend notwendig für den reibungslosen Besuch einer Website, bedürfen also erst der Zustimmung des Users. Und genau hier wird es nervenaufreibend für das Online-Marketing: Problematisch sind nämlich Cookies, die in Verbindung mit Tracking genutzt werden. Mit dem neuen Urteil muss zuerst die Einwilligung durch den User erfolgen, dann kann das Tracking starten – eine fatale Regelung für das Online-Marketing mit unerwünschten Auswirkungen. Ein „Marketing im Dunkeln“ ist die Folge. Dass dies mehr als sinnentfremdet ist, dürfte klar sein. Wenn ohne explizite Einwilligung des Webseitenbesuchers keine Cookies mehr gesetzt werden dürfen, ist es nicht mehr möglich, herauszufinden, über welchen Kanal der Besucher gekommen ist. Zielgerichtetes Marketing baut jedoch auf genau diesem Umstand auf: Der Weg des Besuchers, der Kanal, über den er eine Website betreten hat, ist dafür entscheidend, Marketingstrategien zielführend auszurichten. Ohne verwertbare Daten, ein Ding der Unmöglichkeit.
Auch für den SEA-Bereich (Search Engine Advertising, d.h. Werbeanzeigen in den Suchmaschinen und auf deren Partnernetzwerken) bedeutet das EUGH-Urteil gravierende Änderungen, denn das Messen des ROAS (Return on Ad Spend, d.h. Erfolge der Werbeanzeigen) wird dadurch unmöglich. Um also zukünftig die Wege des Users nachvollziehbar zu halten und dabei rechtskonform zu bleiben, müssen andere Wege gefunden werden.
Im Fokus des Urteils: Der Schutz des Users
Beschäftigt man sich genauer mit dem Urteil, wird eines ganz schnell sehr deutlich: Es geht um den Schutz des Users. Und diesem Umstand kann man kaum widersprechen. Der Schutz der eigenen Daten ist wichtig und dürfte für jeden schon einmal ein Thema gewesen sein. Wünschenswert wäre also eine Regelung, die für den User und das Online-Marketing gleichermaßen sinnvoll ist. Denn abgesehen von der möglichen Eingrenzung des Online-Marketings, stellt sich für den User vielleicht die Frage, ob es nicht unbequem ist, erst einem Hinweis zustimmen zu müssen, bevor man sich auf einer Website frei bewegen kann.
Grundlegende Änderungen durch das EUGH-Urteil:
- Ohne das Einholen der expliziten Einwilligung des Users vor der Cookie-Aktivierung, können keine Cookies gesetzt werden.
- Der User muss über Anbieter, Art, Funktionsweise und Speicherdauer der Cookies informiert werden.
- Die Datenschutzerklärung und das Impressum müssen trotz des Cookie-Banners erreichbar sein.
- Technisch notwendige Cookies bleiben von der Regelung verschont.